2. Angebot, Vertragsschluss und Preise
Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und
unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Erst mit unserer Auftragsbestätigung oder
vorbehaltlosen Lieferung kommt der Vertrag zustande. Mündliche und fernmündliche erteilte
Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder
vorbehaltlos erfüllt werden.
Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk sowie
zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie werden auf Basis der Selbstkosten im Zeitpunkt des Angebotes
kalkuliert. Verteuern sich preisbildende Faktoren bis zur Lieferung, z.B. für Rohstoffe und
Energie oder Transport, ist Havelstein berechtigt, den Preis zu ändern, wenn der Käufer
Unternehmer ist. Der neue Preis muss der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden
Faktoren gerechtfertigt sein und dem Käufer in angemessener Frist mitgeteilt werden.
Belastet
eine Preiserhöhung den Käufer unangemessen, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Werden keine anderen Preise vereinbart, gelten die Preise der am Tag der Auftragsbestätigung
gültigen Preisliste von Havelstein.
3. Versand und Anlieferung auf Kundenwunsch, Liefertermin
Auf Wunsch des Käufers erfolgt der Versand der Ware ab unserem Werk/Lager auf seine Rechnung.
Frachtkosten sind von ihm gesondert und ohne Abzug zu zahlen. Transportverpackungen mit
Ausnahme
von Europaletten gehen in das Eigentum des Käufers über. Europaletten sind uns zurückzugeben
bzw. werden dem Käufer anderenfalls in Rechnung gestellt. Bei LKW-Anlieferung muss die
Abladestelle mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 45 Tonnen frei und ungehindert
erreichbar und befahrbar sein. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen.
Entstandene Wartezeiten über 15 Minuten ab Eintreffen an der Abladestelle werden mit 1,50
EUR
pro Warteminute bis zur Abfahrt von der Abladestelle dem Käufer nachträglich berechnet.
Havelstein ist bemüht, vom Käufer gewünschte Liefertermine einzuhalten.
Verbindlich wird ein
Liefertermin nur mit unserer schriftlichen Bestätigung. Im Falle des Verzuges ist der Käufer
nur
dann zum Rücktritt berechtigt, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat, die fruchtlos abgelaufen ist.
Lieferverzögerungen bei höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung
wesentlich erschweren, u.a. Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge gestörter
Lieferketten,
Mangel an Transportmitteln oder sonstiger Störungen des Betriebsablaufs oder des
Versandweges,
die bei Vereinbarung des Liefertermins für Havelstein nicht vorhersehbar waren, haben wir
auch
bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten.
4. Leistung und Gefahrübergang
Unsere Lieferpflicht gegenüber Unternehmen gilt als erfüllt, sobald die Ware
unser Werk/Lager
verlässt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht
spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Eine
Transportversicherung wird nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem
Käufer
und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer
befindet sich in Annahmeverzug.
5. Mängelansprüche
Ist der Käufer Unternehmer, ist er verpflichtet, die Ware vor der Abnahme bzw. Abladung auf
ihre
Qualität in geeigneter Weise (optisch, mechanisch, technisch) zu untersuchen.
Offensichtliche
Mängel sind vom Käufer unverzüglich bei Abnahme bzw. Lieferung der Ware gegenüber der
Geschäftsführung von Havelstein schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind
unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens vor Ablauf von zwei Wochen ab Lieferung,
schriftlich zu rügen.
Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist
der Käufer
Unternehmer, wird Nacherfüllung nach Wahl von Havelstein in Form der Lieferung einer
mangelfreien Sache oder Rücktritt vom Vertrag gegen Rückzahlung erhaltener Zahlungen
geleistet.
Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit berechtigt den
Käufer
nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Abnahme bzw. Lieferung der Ware.
Auf
Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr ab Abnahme
bzw.
Lieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von Havelstein, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
Havelstein beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
liegt
oder Havelstein den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6. Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Form, Festigkeit, Farbgebung oder Größe
Der Käufer kann sich vor der Bestellung bei uns eingehend über die Farb- und sonstige
Eigenschaften der Ware informieren. Da es sich um Naturprodukte handelt, können
Farbabweichungen
zwischen gleichen Produkten auftreten, die keinen Mangel darstellen.
Ware aus gebrochenen, gesägten oder zusammengesetzten Steinen, Platten,
Stoffen oder
Natursteinbaustoffen unterliegt naturbedingt Schwankungen hinsichtlich Form, Größe,
Farbgebung
und Festigkeit. Diese können von uns nur nicht beeinflusst werden, eine bestimmte
Farbgebung,
Form, Festigkeit oder Größe kann von Havelstein nicht gewährleistet werden.
Dem Käufer wird die Besichtigung und Konkretisierung der Ware vor der Bestellung empfohlen.
Unterlässt der Käufer dies, gilt die Ware wie mit naturbedingten Schwankungen beschaffen als
vereinbart, ein Mängelanspruch besteht insoweit nicht. Ebenso stellt es keinen Mangel dar,
wenn
sich z.B. durch UV-Einstrahlung oder Korrosion von Gesteinsbestandteilen Farben gegenüber
dem
Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung verändern.
7. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus
Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht soweit der Schaden auf
vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Havelstein, unseres gesetzlichen Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von Havelstein arglistig verschwiegenen Mangel
verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Bei
Verletzung
einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz
bleibt
hiervon unberührt.
8. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Skonto und Mahnkosten
Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig und ohne Abzug in bar und nur nach besonderer
Vereinbarung per Überweisung zu zahlen.
Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen, es sei denn, dass sein Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht
gestützt wird, von Havelstein nicht bestritten oder anerkannt wird, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif ist. Aufrechnungen durch den Käufer sind ausgeschlossen,
es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Anspruch von Havelstein anerkannt,
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Die Zahlungsfähigkeit des Käufers wird bei Vertragsschluss vorausgesetzt. Werden uns später
andere Umstände bekannt, wie die Einstellung der Zahlungen o.ä., sind wir zur Einstellung
der Lieferungen berechtigt und alle Forderungen werden sofort fällig. Eine ggf. vom Käufer
erteilte Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen. Havelstein ist berechtigt, mit und
gegen fällige Forderungen aufzurechnen, die uns oder einer Gesellschaft, an der wir
unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, gegen den Käufer zustehen
bzw. die der Käufer gegen eine dieser Firmen hat. Über den Stand dieser Beteiligungen erhält
der Käufer auf Anfrage Auskunft.
Skonto wird nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Frachtkosten einschließlich Maut, Palettenkosten etc. sind nicht skontierbar.
Der Käufer kommt nach Mahnung und spätestens nach Ablauf der Frist des § 286 Abs. 3 BGB in
Verzug und schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Für jede Mahnung darf Havelstein
10,00 EUR pauschale Mahnkosten berechnen.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung unser
Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, die Havelstein gegen den Käufer hat, unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware
weder verpfänden noch sicherungsübereignen, jedoch darf er sie im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten.
Eine Verarbeitung der Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für Havelstein, ohne dass uns daraus
Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache
Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der gelieferten Ware ein. Für
den Fall, dass der Käufer durch Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen beweglichen
Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt,
überträgt er Havelstein zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten Forderungen schon jetzt
dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der anderen
Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur Erfüllung der gesicherten Forderungen fort.
Der Käufer tritt Havelstein zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten Forderungen schon
jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware in Höhe
des Wertes dieser Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Havelstein
nimmt die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an.
Für den Fall, dass der Käufer die gelieferte Ware zusammen mit anderen
Waren oder aus der von Havelstein gelieferten Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder
die gelieferte Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache
verbindet oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen
Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten
Forderungen diese Forderung in Höhe des Wertes der gelieferten Ware mit Rang vor dem
restlichen Teil seiner Forderung ab. Havelstein nimmt die Abtretungserklärung des Käufers
hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen
und Nacherwerbern die Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der
gesicherten Ansprüche an uns zu zahlen. Havelstein ist berechtigt, selbst die Nacherwerber
von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen, wird hiervon aber keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Käufer an Havelstein abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er
uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor
einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der
eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber
in Höhe des Wertes der gelieferten Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit
Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Der Käufer hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum von
Havelstein stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren und uns von einer
Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der hier begründeten Rechte unverzüglich zu
benachrichtigen. Er hat Havelstein alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
übergeben und notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können, zu tragen.
Bei laufender Rechnung gelten diese Sicherungen als Sicherung der Erfüllung der
Saldoforderung.
Der Wert der Ware im Sinne dieser Ziff. 9 entspricht dem Gesamtbetrag der in der Rechnung
von Havelstein ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die
Sicherungen insgesamt freigeben, wenn deren Wert die Forderung um 10 % übersteigt.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO)
Havelstein weist den Käufer gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die von ihm
erfassten personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Ist der Käufer Unternehmer, ist Erfüllungsort der Sitz von Havelstein. Soweit gesetzlich
zulässig, sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht zu haben, das für den Sitz von Havelstein zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Es gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon nichtig sein oder werden, so behalten die übrigen
Bestimmungen und übrigen Teile der AGB ihre Gültigkeit. Die entfallenen Bestimmungen sind
dann durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien
entsprechen. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.