Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für Geschäftsbeziehungen der Havelstein ZN (Zweigniederlassung) der Matthäi Rohstoff GmbH & Co. KG (nachfolgend Havelstein) zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern (nachfolgend Käufer) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Sie gelten auch bei zukünftigen Lieferungen an den Käufer. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers Lieferungen vorbehaltlos erbringen.

2. Angebot, Vertragsschluss und Preise

Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Erst mit unserer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlosen Lieferung kommt der Vertrag zustande. Mündliche und fernmündliche erteilte Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder vorbehaltlos erfüllt werden.

Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie werden auf Basis der Selbstkosten im Zeitpunkt des Angebotes kalkuliert. Verteuern sich preisbildende Faktoren bis zur Lieferung, z.B. für Rohstoffe und Energie oder Transport, ist Havelstein berechtigt, den Preis zu ändern, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der neue Preis muss der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Käufer in angemessener Frist mitgeteilt werden. Belastet eine Preiserhöhung den Käufer unangemessen, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Werden keine anderen Preise vereinbart, gelten die Preise der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von Havelstein.

3. Versand und Anlieferung auf Kundenwunsch, Liefertermin

Auf Wunsch des Käufers erfolgt der Versand der Ware ab unserem Werk/Lager auf seine Rechnung. Frachtkosten sind von ihm gesondert und ohne Abzug zu zahlen. Transportverpackungen mit Ausnahme von Europaletten gehen in das Eigentum des Käufers über. Europaletten sind uns zurückzugeben bzw. werden dem Käufer anderenfalls in Rechnung gestellt. Bei LKW-Anlieferung muss die Abladestelle mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 45 Tonnen frei und ungehindert erreichbar und befahrbar sein. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Entstandene Wartezeiten über 15 Minuten ab Eintreffen an der Abladestelle werden mit 1,50 EUR pro Warteminute bis zur Abfahrt von der Abladestelle dem Käufer nachträglich berechnet.

Havelstein ist bemüht, vom Käufer gewünschte Liefertermine einzuhalten. Verbindlich wird ein Liefertermin nur mit unserer schriftlichen Bestätigung. Im Falle des Verzuges ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos abgelaufen ist.

Lieferverzögerungen bei höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren, u.a. Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge gestörter Lieferketten, Mangel an Transportmitteln oder sonstiger Störungen des Betriebsablaufs oder des Versandweges, die bei Vereinbarung des Liefertermins für Havelstein nicht vorhersehbar waren, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten.

4. Leistung und Gefahrübergang

Unsere Lieferpflicht gegenüber Unternehmen gilt als erfüllt, sobald die Ware unser Werk/Lager verlässt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Eine Transportversicherung wird nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer befindet sich in Annahmeverzug.

5. Mängelansprüche

Ist der Käufer Unternehmer, ist er verpflichtet, die Ware vor der Abnahme bzw. Abladung auf ihre Qualität in geeigneter Weise (optisch, mechanisch, technisch) zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich bei Abnahme bzw. Lieferung der Ware gegenüber der Geschäftsführung von Havelstein schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens vor Ablauf von zwei Wochen ab Lieferung, schriftlich zu rügen.

Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, wird Nacherfüllung nach Wahl von Havelstein in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache oder Rücktritt vom Vertrag gegen Rückzahlung erhaltener Zahlungen geleistet. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Abnahme bzw. Lieferung der Ware. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr ab Abnahme bzw. Lieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Havelstein, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Havelstein beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder Havelstein den Mangel arglistig verschwiegen hat.

6. Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Form, Festigkeit, Farbgebung oder Größe

Der Käufer kann sich vor der Bestellung bei uns eingehend über die Farb- und sonstige Eigenschaften der Ware informieren. Da es sich um Naturprodukte handelt, können Farbabweichungen zwischen gleichen Produkten auftreten, die keinen Mangel darstellen.

Ware aus gebrochenen, gesägten oder zusammengesetzten Steinen, Platten, Stoffen oder Natursteinbaustoffen unterliegt naturbedingt Schwankungen hinsichtlich Form, Größe, Farbgebung und Festigkeit. Diese können von uns nur nicht beeinflusst werden, eine bestimmte Farbgebung, Form, Festigkeit oder Größe kann von Havelstein nicht gewährleistet werden.

Dem Käufer wird die Besichtigung und Konkretisierung der Ware vor der Bestellung empfohlen. Unterlässt der Käufer dies, gilt die Ware wie mit naturbedingten Schwankungen beschaffen als vereinbart, ein Mängelanspruch besteht insoweit nicht. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn sich z.B. durch UV-Einstrahlung oder Korrosion von Gesteinsbestandteilen Farben gegenüber dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung verändern.

7. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht soweit der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Havelstein, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von Havelstein arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Skonto und Mahnkosten

Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig und ohne Abzug in bar und nur nach besonderer Vereinbarung per Überweisung zu zahlen.

Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass sein Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von Havelstein nicht bestritten oder anerkannt wird, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Aufrechnungen durch den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Anspruch von Havelstein anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Die Zahlungsfähigkeit des Käufers wird bei Vertragsschluss vorausgesetzt. Werden uns später andere Umstände bekannt, wie die Einstellung der Zahlungen o.ä., sind wir zur Einstellung der Lieferungen berechtigt und alle Forderungen werden sofort fällig. Eine ggf. vom Käufer erteilte Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen. Havelstein ist berechtigt, mit und gegen fällige Forderungen aufzurechnen, die uns oder einer Gesellschaft, an der wir unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, gegen den Käufer zustehen bzw. die der Käufer gegen eine dieser Firmen hat. Über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Käufer auf Anfrage Auskunft.

Skonto wird nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Frachtkosten einschließlich Maut, Palettenkosten etc. sind nicht skontierbar.

Der Käufer kommt nach Mahnung und spätestens nach Ablauf der Frist des § 286 Abs. 3 BGB in Verzug und schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Für jede Mahnung darf Havelstein 10,00 EUR pauschale Mahnkosten berechnen.

9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Havelstein gegen den Käufer hat, unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen, jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten.

Eine Verarbeitung der Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für Havelstein, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der gelieferten Ware ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er Havelstein zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der anderen Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur Erfüllung der gesicherten Forderungen fort.

Der Käufer tritt Havelstein zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware in Höhe des Wertes dieser Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Havelstein nimmt die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an.

Für den Fall, dass der Käufer die gelieferte Ware zusammen mit anderen Waren oder aus der von Havelstein gelieferten Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder die gelieferte Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung der gesicherten Forderungen diese Forderung in Höhe des Wertes der gelieferten Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Havelstein nimmt die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche an uns zu zahlen. Havelstein ist berechtigt, selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen, wird hiervon aber keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Käufer an Havelstein abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes der gelieferten Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Der Käufer hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum von Havelstein stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren und uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der hier begründeten Rechte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat Havelstein alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

Bei laufender Rechnung gelten diese Sicherungen als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung.
Der Wert der Ware im Sinne dieser Ziff. 9 entspricht dem Gesamtbetrag der in der Rechnung von Havelstein ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die Sicherungen insgesamt freigeben, wenn deren Wert die Forderung um 10 % übersteigt.

10. Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO)

Havelstein weist den Käufer gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die von ihm erfassten personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Ist der Käufer Unternehmer, ist Erfüllungsort der Sitz von Havelstein. Soweit gesetzlich zulässig, sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht zu haben, das für den Sitz von Havelstein zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon nichtig sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen und übrigen Teile der AGB ihre Gültigkeit. Die entfallenen Bestimmungen sind dann durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.